Es habe regelmässig Sekret abgesaugt. Bezeichnenderweise würden weder die Beschwerdeführer noch Dr. G.________ benennen, welche pflichtwidrigen Unterlassungen in Betracht zu ziehen wären. Angesichts der Tatsache, dass gemäss dem gerichtsmedizinischen Gutachten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Pflegepersonals vorliege, erübrige sich schliesslich eine Auseinandersetzung mit der in der Einstellungsverfügung vorgenommenen Eventualbegründung: Selbst wenn eine (adäquate) Kausalität bestehen würde, wäre vorauszusetzen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre.