In der Folge sei häufiger abgesaugt worden. Nach der Inhalation sei das Sekret heller geworden (Pflegeverlauf-Eintrag 15.51 Uhr). Dass sich dieses zähe Sekret «nur schwer» hätte absaugen lassen, könne den Unterlagen nicht entnommen werden. Es würden sich aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches unter Beizug der Unterlagen des Pflegeheims A.________ (insbesondere Übersicht der Pflegemassnahmen und des Pflegeverlaufsberichts) erstellt worden sei, keine Hinweise ergeben, wonach das Pflegepersonal nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügt hätte. Es habe regelmässig Sekret abgesaugt.