Es würden sich weder im rechtsmedizinischen Gutachten noch in den übrigen Unterlagen Hinweise dafür finden, dass es zum Beispiel in den Atemwegen zu Blutungen, zu Erbrechen oder Aspiration von Erbrochenem gekommen wäre. Eine Hypoxie sei in den feingeweblichen Untersuchungen zwar festgestellt worden, könne aber Folge der vermuteten Verlegung der Atemwege sein. Ebenfalls würden sich eine Arrythmie und hämodynamische Veränderungen nicht belegen lassen. Am Morgen des 20. September 2015 sei zähes, bräunliches Sekret festgestellt worden. In der Folge sei häufiger abgesaugt worden.