4 In der Beurteilung von Dr. G.________ würden lediglich in allgemeiner Hinsicht Komplikationen geschildert, welche durch nicht korrektes Absaugen der Atemwege auftreten könnten. Es werde nicht dargelegt, dass und inwiefern diese Komplikationen aufgetreten seien beziehungsweise dadurch auf fehlerhaftes Absaugen geschlossen werden könne. Es würden sich weder im rechtsmedizinischen Gutachten noch in den übrigen Unterlagen Hinweise dafür finden, dass es zum Beispiel in den Atemwegen zu Blutungen, zu Erbrechen oder Aspiration von Erbrochenem gekommen wäre.