und die Staatsanwaltschaft übereinstimmend festhalten würden, nicht mit Sicherheit nachweisen. Es lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich feststellen, man gehe «als am ehesten von einem Ersticken bei Verlegung der Atemwege aus». Entscheidend sei, dass die Untersuchungen keine Hinweise auf das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung ergeben hätten.