Würden Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals fehlen – dieses habe gemäss Pflegeverlauf auch während des Nachtdienstes regelmässig Sekret abgesaugt, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Sekret verkrustet gewesen sei –, könne offenbleiben, weshalb es dem Pfleger gegen 04.00 Uhr nicht (mehr) gelungen sei, in der Luftröhre weiter abzusaugen, nachdem nicht sehr viel ziemlich hartes Sekret herausgekommen sei. Selbst die Todesursache liesse sich, wie Dr. G.________ und die Staatsanwaltschaft übereinstimmend festhalten würden, nicht mit Sicherheit nachweisen.