Ausserdem werde das Fazit im IRM-Gutachten ausgeblendet, wonach sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals ergeben hätten. Das IRM habe nicht nur die Ergebnisse der Obduktion, sondern auch – wie bei der Abklärung der Todesursache erforderlich – weitere rechtsmedizinische Untersuchungen, das Einsatzprotokoll der Sanitätspolizei sowie die Unterlagen des Pflegeheims miteinbezogen. Würden Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals fehlen