Die Beschwerdeführer räumten selber ein, dass es sich beim Ersticken (bei Verlegung der Atemwege) um einen inneren Vorgang handle. Damit stehe als Todesart ein natürlicher Tod und als Todesursache ein Ersticken bei Verlegung der Atemwege im Vordergrund. Die Rüge, dass im Rahmen des IRM-Gutachtens nicht abgeklärt worden sei, weshalb es dem Pflegepersonal nicht gelungen sei, den zähen Schleim abzusaugen, ziele ins Leere. Die Beschwerdeführer räumten selber ein, dass es sich bei der Äusserung von Dr. G.________ um eine Vermutung handle. Die Staatsanwaltschaft habe diese ernst genommen und die Konsequenzen aufgezeigt.