In der Praxis seien die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten sei Sache des Leichenschauarztes. Bei der Feststellung der Todesursache seien die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort sowie die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Februar 2016 unterscheide lege artis zwischen Todesart und Todesursache. Die Beschwerdeführer räumten selber ein, dass es sich beim Ersticken (bei Verlegung der Atemwege) um einen inneren Vorgang handle.