Während es sich bei Ersterem um einen solchen aus krankhafter Ursache handle, der unabhängig von rechtlich bedeutenden äusseren Faktoren eintrete, liege Letzterer vor, wenn der Todesfall auf ein von Aussen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflussendes Geschehen zurückzuführen sei. Ihm würden die Selbsttötung, der Unfalltod sowie die Tötung durch fremde Hand zugerechnet. Der Begriff der Todesursache hingegen beziehe sich auf Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tode geführt oder dazu beigetragen hätten. In der Praxis seien die Feststellung von Todesursache und Todesart nicht voneinander zu trennen.