3 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Der Widerspruch, den die Beschwerdeführer ausgemacht zu haben glaubten, beruhe auf der Vermengung zwischen Todesart und Todesursache. Bei der Todesart gelte es den natürlichen vom nicht-natürlichen Tod zu unterscheiden. Während es sich bei Ersterem um einen solchen aus krankhafter Ursache handle, der unabhängig von rechtlich bedeutenden äusseren Faktoren eintrete, liege Letzterer vor, wenn der Todesfall auf ein von Aussen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflussendes Geschehen zurückzuführen sei.