Es sei nicht untersucht worden, weshalb die Atemwege von Frau E.________ verlegt gewesen seien und diese vom Pfleger nicht freigemacht werden konnten. Es gehe nicht an, dass eine schwerstbehinderte Person in einem spezialisierten Pflegeheim an ihrem Schleim ersticke und durch die Strafverfolgungsbehörde keine detaillierte Abklärung der Pflegeabläufe erfolge.