Die Untersuchung sei unvollständig. Aus der Vermutung von Dr. G.________, dass aufgrund des Herz-Kreislaufstillstands das Absaugen später möglich gewesen sei, liesse sich nichts ableiten, was gegen eine Sorgfaltspflichtverletzung spreche. Es sei zu klären, welches Material dem Pfleger zur Verfügung gestanden beziehungsweise von ihm eingesetzt worden sei, mit welcher Technik er vorgegangen sei, mithin ob der Pfleger lege artis gehandelt habe. Es sei nicht untersucht worden, weshalb die Atemwege von Frau E.________ verlegt gewesen seien und diese vom Pfleger nicht freigemacht werden konnten.