In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, dass kein natürlicher Tod vorliege. Es sei zu ermitteln, ob die Tatsache, dass die Atemwege von Frau E.________ mit Schleim verlegt gewesen seien und sie sodann erstickt sei, auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen sei. Ausschlaggebend sei nicht die Vermutung, weshalb es der Sanitätspolizei gelungen sei, das Sekret abzusaugen. Zu klären sei vielmehr, warum es dem Pfleger nicht gelang, das Sekret abzusaugen. Es könne nicht argumentiert werden, dass keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vorliegen würden. Wenn das IRM nicht nach Anhaltspunkten zu suche, finde es auch keine. Die Untersuchung sei unvollständig.