es stelle sich die Frage nach einer pflichtwidrigen Unterlassung. Ausserdem werde die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Diese erachte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 312) selbst bei Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung durch das Pflegepersonal als nicht erfüllt, weil sich die Todesursache – ein Herz- Kreislaufstillstand infolge verlegter Atemwege durch Schleim – nicht mit Sicherheit nachweisen lasse und es deshalb an der Kausalität mangle. Indessen gehe aus dem Gutachten klar hervor, dass vernünftigerweise von keiner anderen Todesursache als der im Gutachten festgehaltenen ausgegangen werden könne.