Institut für Pflegewissenschaften der Universität Basel] indes gleichzeitig durchblicken lässt, geht er aber eigentlich selber davon aus (‹da meiner Vermutung nach...›), dass der zähe Schleim erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspolizei habe abgesaugt werden können, weil das vegetative Nervensystem dann nicht mehr reagiert habe. Wenn diese Erklärung zutreffen sollte, bedeutet dies aber, dass seitens des Pflegepersonals vor Eintritt des Herz-Kreislaufstillstandes ein vollständiges Absaugen des Schleims gar nicht möglich gewesen wäre, womit auch ein diesbezügliches Fehlverhalten ausgeschlossen ist.»