2 «Wie der Verfasser der Stellungnahme [Dr. G.________; Institut für Pflegewissenschaften der Universität Basel] indes gleichzeitig durchblicken lässt, geht er aber eigentlich selber davon aus (‹da meiner Vermutung nach...›), dass der zähe Schleim erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspolizei habe abgesaugt werden können, weil das vegetative Nervensystem dann nicht mehr reagiert habe.