Das Gutachten sei als fehlerhaft zu qualifizieren. Im Rahmen des IRM-Gutachtens sei nicht abgeklärt worden, weshalb es dem Pflegepersonal nicht gelungen war, den zähen Schleim abzusaugen, der die Atemwege verlegt und zum Ersticken geführt habe. Das Personal sei nicht in der Lage gewesen, die Atemwege zu befreien, wohingegen dies der Sanitätspolizei anschliessend gelungen sei. Folgende Passage in der Einstellungsverfügung werde kritisiert: