3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Folgerung des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM), wonach keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals bestünden und bezüglich der Todesart ein natürliches, inneres Geschehen im Vordergrund stehe, stehe im Widerspruch zu der im Gutachten getroffenen Feststellung, dass bezüglich der Todesursache «am ehesten von einem Ersticken bei Verlegung der Atemwege» auszugehen sei. Wohl handle es sich beim Ersticken um einen inneren Vorgang. Jedoch könne nicht von einem natürlichen Geschehen gesprochen werden. Das Gutachten sei als fehlerhaft zu qualifizieren.