BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 116, Art. 121 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.