Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 357+360 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafkläger 1 / Beschwerdeführer 1 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Strafklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen aussergewöhnlichen Todesfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. August 2016 (BM 15 37381) Erwägungen: 1. 1.1 Am 17. August 2016 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bezüglich des aussergewöhnlichen Todesfalls von Frau E.________ die Einstellung des Verfahrens gegen unbekannte Täter- schaft. Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Am 21. September 2015 um 04:51 Uhr meldete die Einsatzzentrale der Sanitätspolizei Bern an die Kantonspolizei, dass (die schwerst pflegebedürftig gewesene) E.________ im Pfle- geheim A.________ in Bern verstorben sei, nachdem sie gegen 04:00 Uhr durch einen Pfleger schwer atmend und mit Schleim im Mund in ihrem Bett vorgefunden worden war und Reanimationsmassnahmen durch die Pflegedienstmitarbeitenden sowie die herbeigerufene Sanitätspolizei erfolglos verlaufen waren (siehe zur Kran- kengeschichte die Einstellungsverfügung, Ziff. 7a). 1.2 Mit Beschwerde vom 2. September 2016 liessen B.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragen, dass die Einstellungsverfügung auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren fortzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2016 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Novem- ber 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 116, Art. 121 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Folgerung des Instituts für Rechtsme- dizin (nachfolgend: IRM), wonach keine Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pfle- gepersonals bestünden und bezüglich der Todesart ein natürliches, inneres Ge- schehen im Vordergrund stehe, stehe im Widerspruch zu der im Gutachten getrof- fenen Feststellung, dass bezüglich der Todesursache «am ehesten von einem Er- sticken bei Verlegung der Atemwege» auszugehen sei. Wohl handle es sich beim Ersticken um einen inneren Vorgang. Jedoch könne nicht von einem natürlichen Geschehen gesprochen werden. Das Gutachten sei als fehlerhaft zu qualifizieren. Im Rahmen des IRM-Gutachtens sei nicht abgeklärt worden, weshalb es dem Pfle- gepersonal nicht gelungen war, den zähen Schleim abzusaugen, der die Atemwe- ge verlegt und zum Ersticken geführt habe. Das Personal sei nicht in der Lage ge- wesen, die Atemwege zu befreien, wohingegen dies der Sanitätspolizei anschlies- send gelungen sei. Folgende Passage in der Einstellungsverfügung werde kritisiert: 2 «Wie der Verfasser der Stellungnahme [Dr. G.________; Institut für Pflegewis- senschaften der Universität Basel] indes gleichzeitig durchblicken lässt, geht er aber eigentlich selber davon aus (‹da meiner Vermutung nach...›), dass der zähe Schleim erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sanitätspo- lizei habe abgesaugt werden können, weil das vegetative Nervensystem dann nicht mehr reagiert habe. Wenn diese Erklärung zutreffen sollte, bedeutet dies aber, dass seitens des Pflegepersonals vor Eintritt des Herz-Kreislaufstillstandes ein vollständiges Absaugen des Schleims gar nicht möglich gewesen wäre, womit auch ein diesbezügliches Fehlverhalten ausgeschlossen ist.» Gemäss Dr. G.________ würden sich zahlreiche unbeantwortete Fragen stellen, um beurteilen zu können, ob seitens des Pflegepersonals richtig abgesaugt bezie- hungsweise versucht worden sei, abzusaugen. Es sei fraglich, ob dem «State-of- the-art» entsprechend abgesaugt worden sei, um eine Hypoxie (Sauerstoffmangel) zu vermeiden. Bei diesen Fragestellungen handle es sich um Sachverhaltsfragen, die ungeklärt geblieben seien. Es sei zu untersuchen, was das Pflegepersonal un- ternommen habe, nachdem es bereits am Tag vor dem Tod von Frau E.________ zähen Schleim festgestellt habe, der sich nur schwer habe absaugen lassen; es stelle sich die Frage nach einer pflichtwidrigen Unterlassung. Ausserdem werde die Eventualbegründung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Diese erachte den Tatbe- stand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 312) selbst bei Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung durch das Pflegepersonal als nicht erfüllt, weil sich die Todesursache – ein Herz- Kreislaufstillstand infolge verlegter Atemwege durch Schleim – nicht mit Sicherheit nachweisen lasse und es deshalb an der Kausalität mangle. Indessen gehe aus dem Gutachten klar hervor, dass vernünftigerweise von keiner anderen Todesursa- che als der im Gutachten festgehaltenen ausgegangen werden könne. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, dass kein natürlicher Tod vorliege. Es sei zu ermitteln, ob die Tatsache, dass die Atemwege von Frau E.________ mit Schleim verlegt gewesen seien und sie sodann erstickt sei, auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung zurückzuführen sei. Ausschlaggebend sei nicht die Vermutung, weshalb es der Sanitätspolizei gelungen sei, das Sekret abzusaugen. Zu klären sei vielmehr, warum es dem Pfleger nicht gelang, das Sekret abzusaugen. Es könne nicht argumentiert werden, dass keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vor- liegen würden. Wenn das IRM nicht nach Anhaltspunkten zu suche, finde es auch keine. Die Untersuchung sei unvollständig. Aus der Vermutung von Dr. G.________, dass aufgrund des Herz-Kreislaufstillstands das Absaugen später möglich gewesen sei, liesse sich nichts ableiten, was gegen eine Sorgfaltspflicht- verletzung spreche. Es sei zu klären, welches Material dem Pfleger zur Verfügung gestanden beziehungsweise von ihm eingesetzt worden sei, mit welcher Technik er vorgegangen sei, mithin ob der Pfleger lege artis gehandelt habe. Es sei nicht un- tersucht worden, weshalb die Atemwege von Frau E.________ verlegt gewesen seien und diese vom Pfleger nicht freigemacht werden konnten. Es gehe nicht an, dass eine schwerstbehinderte Person in einem spezialisierten Pflegeheim an ihrem Schleim ersticke und durch die Strafverfolgungsbehörde keine detaillierte Ab- klärung der Pflegeabläufe erfolge. 3 4. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Der Widerspruch, den die Beschwerdeführer ausgemacht zu haben glaubten, beruhe auf der Vermengung zwischen Todesart und Todesursache. Bei der Todesart gelte es den natürlichen vom nicht-natürlichen Tod zu unterscheiden. Während es sich bei Ersterem um ei- nen solchen aus krankhafter Ursache handle, der unabhängig von rechtlich bedeu- tenden äusseren Faktoren eintrete, liege Letzterer vor, wenn der Todesfall auf ein von Aussen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflussendes Geschehen zurückzu- führen sei. Ihm würden die Selbsttötung, der Unfalltod sowie die Tötung durch fremde Hand zugerechnet. Der Begriff der Todesursache hingegen beziehe sich auf Krankheiten, Verletzungen oder Vergiftungen, die zum Tode geführt oder dazu beigetragen hätten. In der Praxis seien die Feststellung von Todesursache und To- desart nicht voneinander zu trennen. Die Zusammenstellung der Krankheiten und Verletzungen zur Kausalkette nach medizinischen Gesichtspunkten sei Sache des Leichenschauarztes. Bei der Feststellung der Todesursache seien die Ergebnisse der Leichenuntersuchung, die Wahrnehmungen am Fundort sowie die Vorge- schichte zu berücksichtigen. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 1. Februar 2016 unterscheide lege artis zwischen Todesart und Todesursache. Die Be- schwerdeführer räumten selber ein, dass es sich beim Ersticken (bei Verlegung der Atemwege) um einen inneren Vorgang handle. Damit stehe als Todesart ein natür- licher Tod und als Todesursache ein Ersticken bei Verlegung der Atemwege im Vordergrund. Die Rüge, dass im Rahmen des IRM-Gutachtens nicht abgeklärt worden sei, weshalb es dem Pflegepersonal nicht gelungen sei, den zähen Schleim abzusaugen, ziele ins Leere. Die Beschwerdeführer räumten selber ein, dass es sich bei der Äusserung von Dr. G.________ um eine Vermutung handle. Die Staatsanwaltschaft habe diese ernst genommen und die Konsequenzen aufge- zeigt. Was daran falsch sei, werde weder ersichtlich noch aufgezeigt. Solle die ausgebliebene Reaktion des vegetativen Nervensystems als schlüssige Begrün- dung für den «Erfolg» der Sanitätspolizei herangezogen werden können, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch für den «Nichterfolg» des Pflegepersonals. Aus- serdem werde das Fazit im IRM-Gutachten ausgeblendet, wonach sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf ein Fehlverhalten von Seiten des Pflegepersonals ergeben hätten. Das IRM habe nicht nur die Ergebnisse der Ob- duktion, sondern auch – wie bei der Abklärung der Todesursache erforderlich – weitere rechtsmedizinische Untersuchungen, das Einsatzprotokoll der Sanitätspoli- zei sowie die Unterlagen des Pflegeheims miteinbezogen. Würden Hinweise auf ein Fehlverhalten des Pflegepersonals fehlen – dieses habe gemäss Pflegeverlauf auch während des Nachtdienstes regelmässig Sekret abgesaugt, selbst wenn die Trachealkanüle zeitweise mit zähem Sekret verkrustet gewesen sei –, könne offen- bleiben, weshalb es dem Pfleger gegen 04.00 Uhr nicht (mehr) gelungen sei, in der Luftröhre weiter abzusaugen, nachdem nicht sehr viel ziemlich hartes Sekret her- ausgekommen sei. Selbst die Todesursache liesse sich, wie Dr. G.________ und die Staatsanwaltschaft übereinstimmend festhalten würden, nicht mit Sicherheit nachweisen. Es lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht lediglich feststellen, man gehe «als am ehesten von einem Ersticken bei Verlegung der Atemwege aus». Entscheidend sei, dass die Untersuchungen keine Hinweise auf das Vorliegen ei- ner strafrechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung ergeben hätten. 4 In der Beurteilung von Dr. G.________ würden lediglich in allgemeiner Hinsicht Komplikationen geschildert, welche durch nicht korrektes Absaugen der Atemwege auftreten könnten. Es werde nicht dargelegt, dass und inwiefern diese Komplikatio- nen aufgetreten seien beziehungsweise dadurch auf fehlerhaftes Absaugen ge- schlossen werden könne. Es würden sich weder im rechtsmedizinischen Gutachten noch in den übrigen Unterlagen Hinweise dafür finden, dass es zum Beispiel in den Atemwegen zu Blutungen, zu Erbrechen oder Aspiration von Erbrochenem ge- kommen wäre. Eine Hypoxie sei in den feingeweblichen Untersuchungen zwar festgestellt worden, könne aber Folge der vermuteten Verlegung der Atemwege sein. Ebenfalls würden sich eine Arrythmie und hämodynamische Veränderungen nicht belegen lassen. Am Morgen des 20. September 2015 sei zähes, bräunliches Sekret festgestellt worden. In der Folge sei häufiger abgesaugt worden. Nach der Inhalation sei das Sekret heller geworden (Pflegeverlauf-Eintrag 15.51 Uhr). Dass sich dieses zähe Sekret «nur schwer» hätte absaugen lassen, könne den Unterla- gen nicht entnommen werden. Es würden sich aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens, welches unter Beizug der Unterlagen des Pflegeheims A.________ (insbesondere Übersicht der Pflegemassnahmen und des Pflegeverlaufsberichts) erstellt worden sei, keine Hinweise ergeben, wonach das Pflegepersonal nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügt hätte. Es habe regelmässig Sekret abge- saugt. Bezeichnenderweise würden weder die Beschwerdeführer noch Dr. G.________ benennen, welche pflichtwidrigen Unterlassungen in Betracht zu zie- hen wären. Angesichts der Tatsache, dass gemäss dem gerichtsmedizinischen Gutachten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Pflegepersonals vorliege, erübrige sich schliesslich eine Auseinandersetzung mit der in der Einstel- lungsverfügung vorgenommenen Eventualbegründung: Selbst wenn eine (adäqua- te) Kausalität bestehen würde, wäre vorauszusetzen, dass der Erfolg vermeidbar gewesen wäre. Dabei wäre ein hypothetischer Kausalverlauf zu untersuchen und zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Insgesamt sei die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Gemäss Art. 253 StPO ist bei aussergewöhnlichen Todesfällen eine Untersuchung zur Klärung der Todesart durchzuführen. Ergeben sich daraus Hinweise auf eine strafrechtlich relevante Drittwirkung, sei es durch ein aktives Tun oder ein Unterlas- sen und liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen eine oder mehrere bestimmte Personen vor, ist gegen sie eine Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO einzuleiten. Besteht kein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, verfügt die Staatsanwalt- schaft gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens. 5.2 Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig. Zur Begründung kann vorab verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 4). Ergänzend bleibt hinsichtlich des fehlenden Tatverdachts hinzuzufügen was folgt: Wie bereits die Einstellungsverfügung vom 17. August 2016 zu Recht festhält, gelten die wissenschaftlichen Mitarbeiter des IRM bei einer Obduktion und der Er- stellung eines rechtsmedizinischen Gutachtens als amtliche Sachverständige gemäss Art. 183 Abs. 2 StPO. Bei ihrer Beurteilung haben sie stets auch die Frage nach allfälligen Sorgfaltspflichtsverletzungen des medizinischen Personals zu be- 5 antworten, da dies hinsichtlich der Abgrenzung zwischen natürlichem Tod und nicht-natürlichem Tod (z.B. Behandlungsfehler) von Relevanz ist. Das IRM hat die- sen Aspekt vorliegend auf der Basis der Obduktionsergebnisse, der weiteren rechtsmedizinischen Untersuchungen, des Einsatzprotokolls der Sanitätspolizei sowie der Unterlagen des Pflegeheims A.________ geprüft. Es verneint, dass Hin- weise auf ein Fehlverhalten seitens des Pflegepersonals respektive des Pflege- heims mit Blick auf dessen Infrastruktur und der konkreten Pflegesituation vorliegen (IRM-Gutachten, S. 7 f.). Darüber hinaus bringt sogar die – als Parteibehauptung zu qualifizierende – Stellungnahme von Dr. G.________ keine konkreten Befunde vor, aufgrund welcher aus strafrechtlicher Sicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zu schliessen wäre. Im Wesentlichen führt das Schreiben bloss Hypothesen sowie den Standpunkt ins Feld, dass weitergehende Abklärungen zu pflegerischen und medizinischen Fragestellungen vorgenommen werden sollten. Ein neuerliches Gutachten erweist sich indes aus strafrechtlicher Sicht als entbehr- lich. Sämtliche vorhandenen Anhaltspunkte führen nämlich zum Schluss, dass ein hinreichender Tatverdacht selbst bei Vorliegen eines umfassenden pflegewissens- chaftlichen Gutachtens höchstens theoretisch konstruiert werden könnte. So belegt das IRM-Gutachten beispielsweise unbestrittenermassen, dass bereits vorgängig – namentlich während des Nachtdienstes – ohne Probleme regelmässig Sekret ab- gesaugt wurde, selbst wenn die Trachealkanüle bereits zeitweise mit zähem Schleim verkrustet gewesen war (IRM-Gutachten, S. 3 letzter Absatz). Des Weite- ren ist nicht ersichtlich, wie sich mit Hilfe eines pflegewissenschaftlichen Gutach- tens eine Sorgfaltspflichtsverletzung des Personals insbesondere aufgrund eines fehlerhaften Absaugversuchs herleiten liesse, nachdem das IRM in seinem Gutach- ten keine derartigen Hinweise feststellen konnte. Fernerhin beantwortet Dr. G.________ in seiner Stellungnahme sogar die von den Beschwerdeführern in der Replik mehrfach aufgeworfene Frage nach dem «warum (konnte der Pfleger nicht absaugen)», indem er – im Sinne einer Vermutung – ausführt: Der zähe Schleim konnte leider erst bei bereits eingetretenem Herz-Kreislaufstillstand von der Sa- nitätspolizei abgesaugt werden, da meiner Vermutung nach das vegetative Nervensystem nicht mehr reagierte (fehlen des Husten-Würgreflex) und dadurch das Absaugen durch den erschlafften Muskel- tonus der Atemwege erleichtert war. Insgesamt ergeben sich im Zusammenhang mit dem Tod von Frau E.________ in- folge der konsistenten und sorgfältigen Ausführungen im IRM-Gutachten keine An- haltspunkte für eine irgendwie geartete, strafrechtlich relevante Drittwirkung. Bei der Todesart ist vielmehr von einem natürlichen inneren Geschehen auszugehen, konkret von Ersticken bei Verlegung der Atemwege. Weitere Untersuchungen wür- den daran nichts zu ändern vermögen. Der Sachverhalt ist juristisch ausreichend vollständig festgestellt. 5.3 Im Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter solidarischer Haftbarkeit auf CHF 1‘600.00 festgesetzt. Entschädigungen sind keine auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 23. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiber Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7