Hauptsächlich falls sich herausstellen sollte, dass die fragliche Unterschrift nicht mittels Touch-Pen auf dem Scan-Gerät eingegeben wurde, muss versucht werden herauszufinden, ob – und wenn ja welche – elektronischen Daten im Zusammenhang mit der Paketzustellung an den Beschwerdeführer an E.________-Server in Deutschland oder in der Schweiz gesendet wurden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, wie und wann der Zustellbeleg originär erstellt wurde, und wie er in diesem Moment namentlich bezüglich des Unterschriftenfeldes ausgesehen hat. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.