Die Auffassung, dass der Schriftzug «C.________» von einer Handliste oder einem Formular entnommen wurde – gescannt oder als Schreibvorlage – erscheint insgesamt als nicht unplausibel. 6.3 Darüber hinaus erscheint der Sachverhalt auch in anderer Hinsicht als zu wenig vertieft abgeklärt. Hauptsächlich falls sich herausstellen sollte, dass die fragliche Unterschrift nicht mittels Touch-Pen auf dem Scan-Gerät eingegeben wurde, muss versucht werden herauszufinden, ob – und wenn ja welche – elektronischen Daten im Zusammenhang mit der Paketzustellung an den Beschwerdeführer an E.________-Server in Deutschland oder in der Schweiz gesendet wurden.