Diese Ermittlungsschritte werden mit grosser Wahrscheinlichkeit zur definitiven Erkenntnis führen, ob die Eingabe des Namens «C.________» direkt am Terminal durchgeführt wurde oder nicht. Es ist im Übrigen kaum von der Hand zu weisen, dass das Schriftbild der fraglichen Unterschrift nur wenig mit den probeweise eingereichten echten Unterschriften und Paraphierungen des Beschwerdeführers gemein haben. Die Auffassung, dass der Schriftzug «C.________» von einer Handliste oder einem Formular entnommen wurde – gescannt oder als Schreibvorlage – erscheint insgesamt als nicht unplausibel.