Ebenso muss geprüft werden, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird. Der Beschwerdeführer behauptet, dies geschehe bei der Barcode-Scannung. G.________ hingegen führte aus, die beiden Beschuldigten hätten zum Zeitpunkt der Unterschrift vor Ort sein müssen (Einvernahme G.________ vom 30. Dezember 2015, Zeilen 68 ff.). Diese Ermittlungsschritte werden mit grosser Wahrscheinlichkeit zur definitiven Erkenntnis führen, ob die Eingabe des Namens «C.________» direkt am Terminal durchgeführt wurde oder nicht.