Dieser hält zutreffend fest, dass sich der Bericht des KTD lediglich zur Echtheit des in Frage stehenden Namens- oder Unterschriftenzeichens äussert, nicht jedoch dazu, wie der Schriftzug hergestellt oder reproduziert worden sein könnte. Eine nähere Prüfung erscheint umso angebrachter, falls dem Beschwerdeführer – wie er behauptet – tatsächlich mündlich mitgeteilt worden ist, dass gemäss dem KTD die Unterschrift definitiv nicht aus einer Eingabe auf dem Display des Scan-Geräts stamme.