Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf hin, dass der Sachverhalt aus strafprozessualer Sicht nicht genügend fundiert festgestellt worden ist. Auf seine Ausführungen wird verwiesen (vgl. vorne E. 4). Insbesondere scheint es unumgänglich, die fragliche «Unterschrift» des Beschwerdeführers nach verschiedenen Kriterien näher zu analysieren. Dieser hält zutreffend fest, dass sich der Bericht des KTD lediglich zur Echtheit des in Frage stehenden Namens- oder Unterschriftenzeichens äussert, nicht jedoch dazu, wie der Schriftzug hergestellt oder reproduziert worden sein könnte.