» Insgesamt ergebe sich ein «nicht entscheidbarer Schriftmerkmalsbefund.» Dieser Befund stehe der Auffassung des Beschwerdeführers entgegen, wonach es sich bei der Unterschrift um den Scan einer von ihm zuvor auf Papier geleisteten Unterschrift mit hoher Auflösung handle. Das Einfügen einer gescannten Unterschrift wäre von höherer Qualität respektive Auflösung. Damit werde auch die beantragte Edition sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bei der Firma E.________ stehen, sinnlos, da ein Vergleich mit früheren Belegen oder Unterschriften in den Akten der Firma E.________ kein beweiskräftiges Resultat zu erbringen vermöchte.