Am Morgen würden die Pakete gescannt, danach gingen die Kuriere zu den Kunden. Somit stehe fest, dass die Beschuldigten sich zur fraglichen Zeit (11:45:47) – mutmasslich mit dem Paket – an der Adresse des Beschwerdeführers aufgehalten haben müssten. Auch der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die GPS-Daten seien gefälscht worden. In der Einvernahme habe G.________ auf die weitere Frage, ob er anhand des Zustellbelegs sagen könne, ob die Unterschrift «C.________» hineinkopiert oder von Hand auf dem Scanner-Gerät geschrieben worden sei, geantwortet: «Das ist 100% vom Scannergerät.» Das sei keine Handliste, sondern direkt vom PC. Die Handliste enthalte Unterschriften von mehreren Kunden.