Da der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den Kundendienst erst nach der Mittagspause habe kontaktieren und folglich der E.________-Mitarbeiter den Zustellbeleg erst nach dem Mittag in der Archivierung habe suchen können, sei davon auszugehen, dass Letzterer den Beleg um 14.10 Uhr aus der Archivierung abgespeichert habe, um ihn dem Beschwerdeführer zu senden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. März 2016). Damit sei der Verdacht widerlegt, dass das Er- stellungs- beziehungsweise Speicherdatum der PDF-Datei vom 9. April 2015 14:10 Uhr auf eine nachträgliche Fälschung hindeute.