Soweit die PDF-Datei des Zustellbelegs zwar das gleiche Datum, indes die Uhrzeit 14.10 Uhr trage, handle es sich dabei um das Erstelldatum einer Kopie im Format PDF. Da der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den Kundendienst erst nach der Mittagspause habe kontaktieren und folglich der E.________-Mitarbeiter den Zustellbeleg erst nach dem Mittag in der Archivierung habe suchen können, sei davon auszugehen, dass Letzterer den Beleg um 14.10 Uhr aus der Archivierung abgespeichert habe, um ihn dem Beschwerdeführer zu senden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. März 2016).