5. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes fest: Nachdem der Beschwerdeführer sich beim Kundendienst der E.________ AG gemeldet und um Klärung des Vermerks ersucht habe, wonach die Ware zugestellt worden sei, habe dieser ihm mit E-Mail vom 9. April 2015, 14.13 Uhr, den Zustellbeleg zugehen lassen. Unter der Rubrik «Datum» finde sich der Eintrag «09.04.2015 11:45:47». Soweit die PDF-Datei des Zustellbelegs zwar das gleiche Datum, indes die Uhrzeit 14.10 Uhr trage, handle es sich dabei um das Erstelldatum einer Kopie im Format PDF.