Sei anzunehmen, dass der Schriftzug des Beschwerdeführers nachträglich aus dem System oder einer anderweitig erhältlich gemachten Vorlage in den Beleg eingefügt worden sei, sei damit gleichzeitig klar, dass Mitarbeiter in entsprechender Position sehr wohl Zugriff auf die Datenbestände hätten (und für ihre Arbeitsabläufe sogar haben müssten). So könne zum Beispiel eine Sendungsverfolgung von den E.________-Mitarbeitern – wie vom Sendungsempfänger auch – unter Eingabe der Sendungsnummer ohne weiteres online eingesehen werden, wobei unerheblich sei, ob es sich bei der Sen-