Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage die Aussagen von F.________, HSQ Supervisor der E.________ AG, ohne Unterlegung als richtig gewürdigt habe, halte einer Rechtskontrolle nicht stand. Sei anzunehmen, dass der Schriftzug des Beschwerdeführers nachträglich aus dem System oder einer anderweitig erhältlich gemachten Vorlage in den Beleg eingefügt worden sei, sei damit gleichzeitig klar, dass Mitarbeiter in entsprechender Position sehr wohl Zugriff auf die Datenbestände hätten (und für ihre Arbeitsabläufe sogar haben müssten).