4 «Übermittlungszeitpunkt» respektive den Zeitpunkt, als die Unterschrift des Beschwerdeführers eingefügt worden sei, liessen sich daraus nicht ziehen. Dies alles zeige, dass die beantragten Beweiserhebungen unerlässlich seien. Es sei unverständlich, dass die Datenbearbeitungen und -übermittlungen bislang nicht erhoben worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage die Aussagen von F.________, HSQ Supervisor der E.________ AG, ohne Unterlegung als richtig gewürdigt habe, halte einer Rechtskontrolle nicht stand.