Diesem Tatvorgehen stehe nicht entgegen, dass sich die beiden Beschuldigten gemäss den GPS-Daten am 9. April 2015 offenbar an der Adresse des Beschwerdeführers aufgehalten hätten. Die Gegenseite verkenne, dass Zustellort und Zustellzeitpunkt nicht durch die Unterschrift auf dem Gerät fixiert würden, sondern durch den Barcode-Scan des Pakets vor Ort. Konkret werde der Barcode durch die Kuriere eingescannt. So würden die Geopositionsdaten und die Hauptdaten für die Zustellung generiert. Die Übermittlung an das Home-System erfolge erst nach der Leistung der Unterschrift am Scanner-Gerät.