Dieses Auflösungsvermögen sei zur Darstellung der auf dem Zustellbeleg abgebildeten «Unterschrift» nicht ausreichend, womit Option 1 endgültig wegfalle. Dass die Urkundenfälschung nicht manuell mittels Scanner-Gerät erfolgt sein könne, sondern die Optionen 2 und 3 als Tatvarianten im Vordergrund stünden, werde durch die Aussage des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt, dass die Schrift auf dem Beleg zwar «grafologische Merkmale» seiner Handschrift trage, jedoch nicht seiner Unterschrift entspreche. Zu Unrecht setze die Staatsanwaltschaft «Unterschrift» und «Namenszug» gleich.