Selbst wenn man einzig mit dem Auflösungsvermögen argumentieren wolle – was nicht angängig sei –, vermöchten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu überzeugen. Das Darstellungsvermögen einer auf dem Display erzeugten Unterschrift – unter der Bedingung, dass hierzu der gesamte Display-Bereich verwendet werde – umfasse nur 640x480 Bildpunkte. Dieses Auflösungsvermögen sei zur Darstellung der auf dem Zustellbeleg abgebildeten «Unterschrift» nicht ausreichend, womit Option 1 endgültig wegfalle.