Die Optionen 2 und 3 habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausgeschlossen. Ausgangspunkt bilde die Feststellung, dass die Strafverfolgungsbehörden technisch in der Lage sein müssten, zu klären, ob die Fälschung des Belegs mittels manueller Nachbildung auf dem Display des Scanner-Geräts erfolgt sei oder nicht. Die Frage, ob sie manuell oder digitalisiert vollzogen worden sei, stelle den ersten und unverzichtbaren Prüfschritt dar. Ergebe dieser, dass eine manuelle Fälschung ausgeschlossen werden könne, seien die anderen Tatvorgehensweisen zu prüfen.