Folglich komme lediglich eine Fälschung der Unterschrift direkt am Scanner-Gerät durch einen der beiden Beschuldigten in Frage. Indes könne keinem der beiden nachgewiesen werden, die Unterschrift (manuell) in rechtswidriger Weise auf den Zustellbeleg eingefügt zu haben. Die Urheberschaft einer weiteren, bislang unbekannten Drittperson erscheine sehr unwahrscheinlich. 4. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Urkundenfälschung nicht mittels Scanner-Gerät habe erfolgen können. Es rechtfertige sich zunächst eine Auflistung der drei Möglichkeiten zur Fälschung des Zustellbelegs: