2 stellen eines gefälschten Zustellbelegs ausgeschlossen sei. Die Zustellbelege würden direkt vom Scanner-Gerät an das Home-System übermittelt und danach archiviert, ohne dass ein Zugreifen und Abändern der Belege durch einen Mitarbeiter der Firma E.________ – beispielsweise einen Kundendienstmitarbeiter – technisch möglich sei. Folglich komme lediglich eine Fälschung der Unterschrift direkt am Scanner-Gerät durch einen der beiden Beschuldigten in Frage.