Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Ergebnis, dass ein nachträgliches Einfügen einer früheren Unterschrift des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der Firma E.________ am sogenannten Home-System und somit ein nachträgliches Er-