Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. 1.3 Mit Eingabe vom 1. September 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens. 1.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5 Mit Replik vom 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.