Auf dem ihm sodann per E-Mail zugestellten Zustellbeleg habe er zur Kenntnis genommen, dass sein handschriftlich geschriebener Name eingefügt gewesen sei. Er habe jedoch weder unterschrieben noch ein Paket entgegengenommen. Seines Erachtens sei seine Unterschrift aus einem durch ihn zu einem früheren Zeitpunkt ausgefüllten, gescannten Formular entnommen und in den Zustellbeleg eingefügt worden. Das Paket sei schliesslich am Folgetag in seinem Michkasten gewesen. 1.2 Mit Datum vom 17. August 2016 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Verfahrens gegen A.________