Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 356 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. August 2016 (BM 15 16354) Erwägungen: 1. 1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 20. April 2015 aus folgenden Grund Anzeige gegen die E.________ AG beziehungsweise gegen Un- bekannt wegen Urkundenfälschung: Am 9. April 2016 habe er ein Paket erwartet, welches nicht geliefert worden sei. Nach dem Mittag habe er bei der Firma E.________ telefonisch um Klärung ersucht. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Sendung zugestellt worden sei und er gemäss Zustellungsbeleg unterschrieben habe. Auf dem ihm sodann per E-Mail zugestellten Zustellbeleg habe er zur Kennt- nis genommen, dass sein handschriftlich geschriebener Name eingefügt gewesen sei. Er habe jedoch weder unterschrieben noch ein Paket entgegengenommen. Seines Erachtens sei seine Unterschrift aus einem durch ihn zu einem früheren Zeitpunkt ausgefüllten, gescannten Formular entnommen und in den Zustellbeleg eingefügt worden. Das Paket sei schliesslich am Folgetag in seinem Michkasten gewesen. 1.2 Mit Datum vom 17. August 2016 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen Urkundenfälschung, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat, ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung. Die Zivil- klage wurde auf den Zivilweg verwiesen. 1.3 Mit Eingabe vom 1. September 2016 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Einstellungsverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell unter Erteilung von Weisungen für den weiteren Gang des Verfahrens. 1.4 Mit Stellungnahme vom 21. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5 Mit Replik vom 8. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbe- gehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft gelangte zum Ergebnis, dass ein nachträgliches Einfügen einer früheren Unterschrift des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der Fir- ma E.________ am sogenannten Home-System und somit ein nachträgliches Er- 2 stellen eines gefälschten Zustellbelegs ausgeschlossen sei. Die Zustellbelege wür- den direkt vom Scanner-Gerät an das Home-System übermittelt und danach archi- viert, ohne dass ein Zugreifen und Abändern der Belege durch einen Mitarbeiter der Firma E.________ – beispielsweise einen Kundendienstmitarbeiter – technisch möglich sei. Folglich komme lediglich eine Fälschung der Unterschrift direkt am Scanner-Gerät durch einen der beiden Beschuldigten in Frage. Indes könne kei- nem der beiden nachgewiesen werden, die Unterschrift (manuell) in rechtswidriger Weise auf den Zustellbeleg eingefügt zu haben. Die Urheberschaft einer weiteren, bislang unbekannten Drittperson erscheine sehr unwahrscheinlich. 4. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Urkundenfälschung nicht mittels Scanner-Gerät habe erfolgen können. Es rechtfertige sich zunächst eine Auflistung der drei Möglichkeiten zur Fälschung des Zustellbelegs: - Option 1: Einer der beiden Beschuldigten habe die Unterschrift direkt auf dem Scanner-Gerät gefälscht. - Option 2: Der Zustellbeleg sei bei der örtlichen E.________-Stelle bearbeitet worden, indem eine frühere Unterschrift des Beschwerdeführers aus dem Sys- tem (manuell oder digital) in den Zustellbeleg eingefügt worden sei, nachdem er sich nach dem Verbleib des Pakets erkundigt habe. - Option 3. Der gefälschte Zustellbeleg sei durch eine zugriffsberechtigte Person in die Archivierung eingefügt worden, wobei der Originalzustellbeleg in der Ar- chivierung durch eine Fälschung ersetzt worden sei. Die Optionen 2 und 3 habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht ausgeschlossen. Ausgangspunkt bilde die Feststellung, dass die Strafverfolgungsbehörden tech- nisch in der Lage sein müssten, zu klären, ob die Fälschung des Belegs mittels manueller Nachbildung auf dem Display des Scanner-Geräts erfolgt sei oder nicht. Die Frage, ob sie manuell oder digitalisiert vollzogen worden sei, stelle den ersten und unverzichtbaren Prüfschritt dar. Ergebe dieser, dass eine manuelle Fälschung ausgeschlossen werden könne, seien die anderen Tatvorgehensweisen zu prüfen. Der fragliche Schriftzug weise an mehreren Stellen unterschiedliche Strichdicken auf, welche so nur bei einem Schriftzug auf Papier entstehen könnten. Ebenso würden die Linien bei mehreren Zeichen Abweichungen im Kontrast aufweisen, was mit einer Eingabe mittels Stift nicht in Einklang zu bringen sei. Da bei Stift- Eingaben die Stiftspitze stets die gleiche Fläche auf dem Display berühre, würden die Linien diesfalls kontinuierlich die gleiche Breite aufweisen. Die erzeugten Linien würden bei Stift-Eingaben immer dem Durchmesser des Berührungspunktes der Stiftspitze entsprechen. Druck oder Stift-Auftreffwinkel würden nichts an der Stri- chintensität ändern. Das Scanner-Gerät Dolphin 99EX verfüge gemäss Hersteller- angaben über keine Schreib-Druck-Erkennungsfunktion. Mangels Sensorik zur Messung des Stiftabdrucks würden die vorliegenden Unterschiede in den Strichdi- cken und im Kontrast der Linien somit auf eine anderweitige Erstellung der Unter- schrift hinweisen. Hinzu komme, dass im gesamten Bereich der Linien ein gezack- tes Muster einer Rasterung beziehungsweise einer Pixelung zu erkennen sei. Die- 3 se Pixel würden – entgegen dem, was unter «Pixel» gemeinhin verstanden werde – eine Charakteristik hin zu länglichen, horizontal verlaufenden Rechtecken aufwei- sen. Ausserdem seien mehrere Unterbrüche im Verlauf der Linie sichtbar, welche nicht aus einer Eingabe mittels sogenanntem Touch-Pen stammen könnten. Diese Auffälligkeiten würden anhand der Abbildungen in Beilage 3 dargestellt. Selbst wenn man einzig mit dem Auflösungsvermögen argumentieren wolle – was nicht angängig sei –, vermöchten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zu überzeugen. Das Darstellungsvermögen einer auf dem Display erzeugten Unter- schrift – unter der Bedingung, dass hierzu der gesamte Display-Bereich verwendet werde – umfasse nur 640x480 Bildpunkte. Dieses Auflösungsvermögen sei zur Darstellung der auf dem Zustellbeleg abgebildeten «Unterschrift» nicht ausrei- chend, womit Option 1 endgültig wegfalle. Dass die Urkundenfälschung nicht ma- nuell mittels Scanner-Gerät erfolgt sein könne, sondern die Optionen 2 und 3 als Tatvarianten im Vordergrund stünden, werde durch die Aussage des Beschwerde- führers nicht in Frage gestellt, dass die Schrift auf dem Beleg zwar «grafologische Merkmale» seiner Handschrift trage, jedoch nicht seiner Unterschrift entspreche. Zu Unrecht setze die Staatsanwaltschaft «Unterschrift» und «Namenszug» gleich. Bei Empfangsbestätigungen und Ähnlichem pflege er bloss seinen Namen zu schreiben und nicht seine Unterschrift zu leisten. Die Charakteristik der länglichen, horizontal verlaufenden Rechtecke lasse im Weiteren präzise Rückschlüsse auf die für die Fälschung verwendete Technik zu: Der Bedienungsanleitung des Dolphin 99EX könne auf Seite 50 entnommen werden, dass das Gerät über eine Funktion zum Scannen mittels Laser-Scanner verfüge. Bei Laser-Scan-Vorgängen würden exakt dieser Technologie anhaftende Muster entstehen. Namentlich würden ge- pulste Linien-Scanner Interferenzen entstehen lassen, wie sie sich in den Abbil- dungen gemäss Beilage 3 zeigten. Mit dem Ergebnis eines mittels herkömmlichen Papier-Scanners entnommenen Abbildes sei der Schriftzug nicht vergleichbar, da Papier-Scanner das Ergebnis mittels einer Vielzahl von Pixeln gleicher Grösse ab- bilden würden. Mit dem Dolphin 99EX sei der gesamte Fälschungsvorgang mithin innert Sekunden durchführbar: Werde eine fehlende Unterschrift benötigt, werde ein (archivierter) Zustellbeleg einer älteren Sendung ausgedruckt, dann auf selbi- gem die Unterschrift mittels Laser-Scanner des Geräts eingescannt und in den zu aktualisierenden Datensatz respektive den Zustellbeleg übernommen. Diesem Tatvorgehen stehe nicht entgegen, dass sich die beiden Beschuldigten gemäss den GPS-Daten am 9. April 2015 offenbar an der Adresse des Beschwer- deführers aufgehalten hätten. Die Gegenseite verkenne, dass Zustellort und Zu- stellzeitpunkt nicht durch die Unterschrift auf dem Gerät fixiert würden, sondern durch den Barcode-Scan des Pakets vor Ort. Konkret werde der Barcode durch die Kuriere eingescannt. So würden die Geopositionsdaten und die Hauptdaten für die Zustellung generiert. Die Übermittlung an das Home-System erfolge erst nach der Leistung der Unterschrift am Scanner-Gerät. Dabei werde kein weiterer Zustel- lungszeitpunkt generiert, weder bei der Leistung der Unterschrift noch bei der an- schliessenden Übermittlung. Folglich handle es sich beim Eintrag im Zustellbeleg unter der Rubrik «Datum» um denjenigen Zeitpunkt, als das Paket offenbar vor Ort für die (vorgetäuschte) Zustellung gescannt worden sei. Rückschlüsse auf den 4 «Übermittlungszeitpunkt» respektive den Zeitpunkt, als die Unterschrift des Be- schwerdeführers eingefügt worden sei, liessen sich daraus nicht ziehen. Dies alles zeige, dass die beantragten Beweiserhebungen unerlässlich seien. Es sei unver- ständlich, dass die Datenbearbeitungen und -übermittlungen bislang nicht erhoben worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage die Aussagen von F.________, HSQ Supervisor der E.________ AG, ohne Unterlegung als richtig gewürdigt habe, halte einer Rechtskontrolle nicht stand. Sei anzunehmen, dass der Schriftzug des Beschwerdeführers nachträglich aus dem System oder einer ander- weitig erhältlich gemachten Vorlage in den Beleg eingefügt worden sei, sei damit gleichzeitig klar, dass Mitarbeiter in entsprechender Position sehr wohl Zugriff auf die Datenbestände hätten (und für ihre Arbeitsabläufe sogar haben müssten). So könne zum Beispiel eine Sendungsverfolgung von den E.________-Mitarbeitern – wie vom Sendungsempfänger auch – unter Eingabe der Sendungsnummer ohne weiteres online eingesehen werden, wobei unerheblich sei, ob es sich bei der Sen- dungsverfolgung um ein aktuell in der Zustellung befindliches Paket oder eine älte- re Zustellung handle. Diese Zugriffsmöglichkeit genüge bereits zur Verwirklichung der als wahrscheinlich angenommenen Tatvorgehensweise. Welche Zugriffsrechte für Tatvariante 3 erforderlich seien (und bestünden), bedürfe gegebenenfalls näherer Abklärungen. Eine Überprüfung erfordere besonders die Aussage von F.________, wonach es sich bei den Zustellbelegen um nicht mani- pulierbare TIF-Dateien handle. Abgesehen davon, dass jedes Dateiformat «mani- pulierbar» sei, erscheine die Aussage per se fragwürdig. TIF sei ein grafisches Format. Es sei davon auszugehen, dass sich TIF als grafisches Format lediglich auf das Unterschriftenfenster beziehe. Mutmasslich werde die TIF-Unterschrift als grafisches Element mit den Textdaten zusammengeführt und der Zustellbeleg so- dann als PDF generiert. Dafür spreche auch, dass die Paketempfänger die Zustell- belege bis im Frühjahr 2015 selber noch als PDF hätten herunterladen können. 5. In ihrer Stellungnahme hält die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes fest: Nach- dem der Beschwerdeführer sich beim Kundendienst der E.________ AG gemeldet und um Klärung des Vermerks ersucht habe, wonach die Ware zugestellt worden sei, habe dieser ihm mit E-Mail vom 9. April 2015, 14.13 Uhr, den Zustellbeleg zu- gehen lassen. Unter der Rubrik «Datum» finde sich der Eintrag «09.04.2015 11:45:47». Soweit die PDF-Datei des Zustellbelegs zwar das gleiche Datum, indes die Uhrzeit 14.10 Uhr trage, handle es sich dabei um das Erstelldatum einer Kopie im Format PDF. Da der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den Kundendienst erst nach der Mittagspause habe kontaktieren und folglich der E.________-Mitarbeiter den Zustellbeleg erst nach dem Mittag in der Archivierung habe suchen können, sei davon auszugehen, dass Letzterer den Beleg um 14.10 Uhr aus der Archivierung abgespeichert habe, um ihn dem Beschwerdeführer zu senden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 8. März 2016). Damit sei der Verdacht widerlegt, dass das Er- stellungs- beziehungsweise Speicherdatum der PDF-Datei vom 9. April 2015 14:10 Uhr auf eine nachträgliche Fälschung hindeute. Im Rahmen seiner Einvernahme am 30. Dezember 2015 habe G.________, Depot Manager bei der E.________ AG, auf die Frage, ob in den Datenbanken Nachfor- 5 schungen zur fraglichen Zustellung getätigt werden könnten und gegebenenfalls welche, zur Antwort gegeben, dass sich aufgrund der GPS-Daten feststellen lasse, wo sich der Fahrer zum Zeitpunkt der Unterschrift befunden habe. Die Eingabe dieser Koordinaten in Google habe der I.________-Strasse 19 in Bern entspro- chen. Ferner habe er auf die Frage nach der Beschreibung des Scanner-Geräts, welches die Kuriere benützten, zu Protokoll gegeben, dass damit die Pakete zuge- stellt würden. Am Morgen würden die Pakete gescannt, danach gingen die Kuriere zu den Kunden. Somit stehe fest, dass die Beschuldigten sich zur fraglichen Zeit (11:45:47) – mutmasslich mit dem Paket – an der Adresse des Beschwerdeführers aufgehalten haben müssten. Auch der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die GPS-Daten seien gefälscht worden. In der Einvernahme habe G.________ auf die weitere Frage, ob er anhand des Zustellbelegs sagen könne, ob die Unterschrift «C.________» hineinkopiert oder von Hand auf dem Scanner-Gerät geschrieben worden sei, geantwortet: «Das ist 100% vom Scannergerät.» Das sei keine Hand- liste, sondern direkt vom PC. Die Handliste enthalte Unterschriften von mehreren Kunden. Diejenige vom PC habe nur eine Unterschrift auf der Seite. Auf Frage des Beschwerdeführers, ob alle Dokumente, die in Papierform vorlägen, digitalisiert würden, habe G.________ geantwortet, dass die Handlisten in Deutschland archi- viert würden. Sie würden jeden Abend per Fax geschickt und dort archiviert. Wenn ein Paket per Handliste zugestellt worden sei, werde es so archiviert. Ansonsten würden sie nichts machen, weil das Gerät alles automatisch vornehme. Daraus könne geschlossen werden, dass einzig Hand-Scanner-Daten sowie die Handlisten im System abgelegt würden, nicht aber – wie vom Beschwerdeführer vermutet – andere Formulare. Zudem habe F.________, HSQ Supervisor der E.________ AG, in seiner E-Mail vom 7. Januar 2016 ausgeführt, dass die Zustellbelege für zehn Jahre in der Zentrale in J.________ (D) archiviert würden. Die Belege seien im TIF- Format und könnten nicht manipuliert werden. Aus der Schweiz habe kein Mitarbei- ter die Möglichkeit, Belege zu bearbeiten. Bereits die Löschung eines Belegs müs- se schriftlich erfolgen und von diversen Stellen autorisiert werden. Im Rapport des KTD werde bezüglich der Unterschrift «C.________» auf dem Zu- stellbeleg Folgendes ausgeführt: «Die in Frage stehende Unterschrift wirkt, soweit auf dieser Reproduktion erkennbar, insgesamt betrachtet zügig und spontan ver- fasst. Als einschränkend muss jedoch erwähnt werden, dass die Einfärbungsqua- lität der Unterschrift nicht optimal ist, sie weist reproduktionsbedingte Informations- verluste auf. Gestützt auf die vorerwähnten Untersuchungsvoraussetzungen ist sie, gesamthaft beurteilt, zur Gegenüberstellung mit dem Vergleichsmaterial von C.________ nur bedingt vergleichstauglich.» Insgesamt ergebe sich ein «nicht ent- scheidbarer Schriftmerkmalsbefund.» Dieser Befund stehe der Auffassung des Be- schwerdeführers entgegen, wonach es sich bei der Unterschrift um den Scan einer von ihm zuvor auf Papier geleisteten Unterschrift mit hoher Auflösung handle. Das Einfügen einer gescannten Unterschrift wäre von höherer Qualität respektive Auflö- sung. Damit werde auch die beantragte Edition sämtlicher Akten, welche im Zu- sammenhang mit dem Beschwerdeführer bei der Firma E.________ stehen, sinn- los, da ein Vergleich mit früheren Belegen oder Unterschriften in den Akten der Firma E.________ kein beweiskräftiges Resultat zu erbringen vermöchte. Ferner habe der Beschwerdeführer die Meinung geäussert, das Verhalten der Firma 6 E.________ erwecke den Eindruck, dass diese das Beibringen beziehungsweise Kopieren und Einfügen von Unterschriften als gängige Verhaltensweise «ge- werbsmässig» betreibe. Diese Ansicht überzeuge nicht. Abgesehen davon, dass sich die E.________ AG auf erste Anfrage hin kooperativ gezeigt habe, könne das Manipulieren von Unterschriften nicht in ihrem Interesse liegen. Das Abhanden- kommen von Sendungen werde kaum je unbemerkt bleiben. Mit jedem Fall drohe die Reputation Schaden zu nehmen. Insgesamt ergebe sich, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, wo- nach ein nachträgliches Einfügen einer früheren Unterschrift durch einen Mitarbei- ter der Firma E.________ und somit ein nachträgliches Erstellen eines Zustellbe- legs ausgeschlossen werden könne. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand er- füllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1; GRÄDEL/HEINIGER, in: Bas- ler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen […], eine Ur- kunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder eine Urkun- de dieser Art zur Täuschung gebraucht. 6.2 Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf hin, dass der Sachverhalt aus strafprozessualer Sicht nicht genü- gend fundiert festgestellt worden ist. Auf seine Ausführungen wird verwiesen (vgl. vorne E. 4). Insbesondere scheint es unumgänglich, die fragliche «Unterschrift» des Beschwerdeführers nach verschiedenen Kriterien näher zu analysieren. Dieser hält zutreffend fest, dass sich der Bericht des KTD lediglich zur Echtheit des in Fra- ge stehenden Namens- oder Unterschriftenzeichens äussert, nicht jedoch dazu, wie der Schriftzug hergestellt oder reproduziert worden sein könnte. Eine nähere Prüfung erscheint umso angebrachter, falls dem Beschwerdeführer – wie er be- hauptet – tatsächlich mündlich mitgeteilt worden ist, dass gemäss dem KTD die Unterschrift definitiv nicht aus einer Eingabe auf dem Display des Scan-Geräts stamme. 7 In diesem Zusammenhang ist ebenso zu verweisen auf die beschwerdeführeri- schen Ausführungen zur Pixelanzahl/Auflösung des Displays des Geräts Dolphin 99EX. Sie vermögen das Ergebnis der Staatsanwaltschaft – zumindest nach der aktuellen Aktenlage – aus technischer Sicht beträchtlich in Zweifel zu ziehen. In dieser Hinsicht sind nähere Abklärungen etwa zur Frage nötig, wie derartige Dis- play-Unterschriften mit dem konkreten Gerät üblicherweise bezüglich Dicke, mögli- cher Unterbrüche, Auflösung und Ähnlichem aussehen. Ebenso muss geprüft wer- den, wann der Datensatz mit den GPS-Angaben generiert wird. Der Beschwerde- führer behauptet, dies geschehe bei der Barcode-Scannung. G.________ hingegen führte aus, die beiden Beschuldigten hätten zum Zeitpunkt der Unterschrift vor Ort sein müssen (Einvernahme G.________ vom 30. Dezember 2015, Zeilen 68 ff.). Diese Ermittlungsschritte werden mit grosser Wahrscheinlichkeit zur definitiven Er- kenntnis führen, ob die Eingabe des Namens «C.________» direkt am Terminal durchgeführt wurde oder nicht. Es ist im Übrigen kaum von der Hand zu weisen, dass das Schriftbild der fraglichen Unterschrift nur wenig mit den probeweise ein- gereichten echten Unterschriften und Paraphierungen des Beschwerdeführers ge- mein haben. Die Auffassung, dass der Schriftzug «C.________» von einer Handlis- te oder einem Formular entnommen wurde – gescannt oder als Schreibvorlage – erscheint insgesamt als nicht unplausibel. 6.3 Darüber hinaus erscheint der Sachverhalt auch in anderer Hinsicht als zu wenig vertieft abgeklärt. Hauptsächlich falls sich herausstellen sollte, dass die fragliche Unterschrift nicht mittels Touch-Pen auf dem Scan-Gerät eingegeben wurde, muss versucht werden herauszufinden, ob – und wenn ja welche – elektronischen Daten im Zusammenhang mit der Paketzustellung an den Beschwerdeführer an E.________-Server in Deutschland oder in der Schweiz gesendet wurden. Dassel- be gilt hinsichtlich der Frage, wie und wann der Zustellbeleg originär erstellt wurde, und wie er in diesem Moment namentlich bezüglich des Unterschriftenfeldes aus- gesehen hat. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung aufzuheben. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘500.00. Überdies hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dafür hat praxisgemäss der Staat aufzukommen, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Diese Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 25. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9