5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2016 sowie die Verfügung vom 5. September 2016 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers werden aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.