Hinzu kommt, dass von der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde erwartet werden darf, dass sie gestützt auf die Akten den angemessenen Aufwand für ein Beschwerdeverfahren abzuschätzen vermag. Damit, dass die Beschwerdekammer in ihrem Entscheiddispositiv bezüglich der Verfahrenskosten insoweit einen Teilentscheid fällt, als sie «die Kosten des Beschwerdeverfahrens» (gemeint sind damit die Gebühren) festlegt, die Auslagen, d.h. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zur Hauptsache schlägt, verhält sie sich nicht widersprüchlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 19. September 2013 E. 4.3).