421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen. Hinzu kommt, dass von der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde erwartet werden darf, dass sie gestützt auf die Akten den angemessenen Aufwand für ein Beschwerdeverfahren abzuschätzen vermag.