4 tion liegt hier nicht vor. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in Art. 135 Abs. 2 StPO ausdrücklich den Zeitpunkt für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung bestimmt hat, dies gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO ausserdem der Regel entspricht und keine offensichtliche Gründe vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Handhabung gebieten, besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis abzuweichen.