, S. 1325). DOMEISEN spricht sich in denjenigen Fällen für eine vorweggenommene Festlegung der Kostenfolgen aus, in welchen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens nicht jene des Endentscheids sind (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 421 StPO). Eine solche Konstella-